Berichte schreiben – welcher Inhalt ist gefragt?
Astrid Estermann, Leiterin Erwachsenenschutz Stadt Luzern
Marion Loretan, Vizepräsidentin KESB Stadt Luzern
Aus der Bundesgesetzgebung lassen sich bezüglich Form und Inhalt des Rechenschaftsberichts nur sehr rudimentäre Vorgaben entnehmen. Art. 411 ZGB hält lediglich fest, dass die Beiständin gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und über die Ausübung der Beistandschaft erstatten muss. Dabei soll die betroffene Person beim Schreiben des Berichts einbezogen werden, soweit dies möglich ist. Wenn die betroffene Person es wünscht, soll ihr eine Kopie abgegeben werden.
Astrid Estermann, Leiterin Erwachsenenschutz Stadt Luzern, und Marion Loretan, Vizepräsidentin KESB Stadt Luzern, legen in der ZKE 6/2017 die Grundlagen zur Berichterstattung dar.