Heinz Hermann Baumgarten, ehem. Leiter Jugendamt Basel-Stadt

Das Kindeswohl ist gegenwärtig in aller Munde. Wo aber versucht wird, Kindeswohl zu definieren, treten grosse Unterschiede auf. Jede Disziplin definiert aus ihrer Fachoptik. Meistens sagen die Definitionen mehr darüber, was Kindeswohl nicht ist. Kindeswohl gilt als ein rechtlich unbestimmter Begriff. Mit der Sicherung des Kindeswohls haben Kindesschutzbehörden, Gerichte, Familienberatungsstellen, Schulpsychologische Dienste, Pädiatrie-Praxen sowie Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, die in schwierigen Fällen gutachterlich tätig werden, in unterschiedlicher Weise zu tun. Insbesondere ist hier die Kinder- und Jugendhilfe gefordert, welche u. a. freiwillige Beratungen ausübt und in der Regel auch Beistandschaften für Kinder und Jugendliche übernimmt. Entscheidend ist ein vernetztes Vorgehen.

Wo Eltern – aus welchen Gründen auch immer – ihrer Erziehungsverpflichtung nicht nachkommen oder dazu nicht in der Lage sind, hat die staatliche Gemeinschaft bei (dauerhaften) Gefährdungen des Kindes im Rahmen des Kindesschutzes einzugreifen und für Abhilfe zu sorgen. Dafür sind unter Art. 307 ZGB bis Art. 317 ZGB eine Reihe zweckdienlicher Kindesschutzmassnahmen vorgesehen, mit denen in die Elternrechte eingegriffen werden kann. Als härteste Kindesschutzmassnahme gilt die Entziehung der elterlichen Sorge. Ausgangspunkt für Kindesschutzmassnahmen bildet der Art. 307 ZGB.

Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Kindesschutz

Autor: Heinz Hermann Baumgarten, ehem. Leiter Jugendamt Basel-Stadt