Das schweizerische Kindes- und Erwachsenenschutzrecht lehnt sich eng an das deutsche Betreuungsrecht an. Was die in der Schweiz von den Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB) oder einem Zivilgericht eingesetzten Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände sind, sind in Deutschland die vom Gericht eingesetzten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer.
Beiden Ländern gemeinsam ist: Bei der rechtlichen Betreuung soll das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist, so will es der Gesetzgeber. Doch gemäss einem Report von Frontal 21 am 26.11.2019 häufen sich die Fälle, in denen die gesetzlichen Vertreter nicht oder nur unzureichend im Sinne der Betroffenen handeln und sogar unbemerkt straffällig werden. Schuld daran ist offenbar auch eine lückenhafte Kontrolle der Betreuer durch die deutschen Gerichte. Ist in der Schweiz eine ähnliche Entwicklung zu befürchten?
Quelle: 26.11.2010, Frontal 21
Deutschland: Kriminologen haben erst kürzlich in einem Bericht an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gewarnt: "Weil die Betreuungsgerichte ihre Überwachungsaufgabe nicht mit der erforderlichen Intensität wahrnehmen", könne sich die Wahrscheinlichkeit von Straftaten zum Nachteil der betreuten Person erhöhen. Ohne Kontrollen ergäben sich mittlerweile bereits potenzielle Gelegenheiten für strafanfällige Betreuer. Eine Kriminalkommissarin beschreibt die Situation in Deutschland so: "Warum soll ich denn heute noch aus Kolumbien Drogen importieren, um eine Million Gewinn zu machen", wenn man nur einmal durch Berlin-Charlottenburg streifen müsse und zwei alte demente Damen ausnehmen könne. So einfach sei das inzwischen hierzulande.