Arbeit von Berufsbeistandspersonen nachträglich höher bewertet. Doch mehr Lohn gibt es dafür nicht

Ein Berufsbeistand hatte 2014 im Kanton Basel-Stadt dagegen geklagt, die lohn­klassen­wirksame Un­gleich­be­handlung von Berufs­beistands­personen in gleicher Funktion verstosse in eklatanter Art und Weise gegen das Gebot der Gleich­stellung und Gleich­be­handlung bzw. gegen das Prinzip «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit». Hinter­grund bildete unter anderm auch, dass der «Berufsbeistand Sozialarbeiter/‑in» gegenüber dem «Berufsbeistand Jurist/‑in» um eine ganze Lohn­klasse höher entschädigt wird, was nach 10 Jahren einen Unterschied von rund 75'000 Franken ausmacht.

Im Juni 2018 hält der Gesamtregierungsrat des Kantons Basel-Stadt fest, dass das Vergütungsmanagement aufgrund der Argumentation des Einsprechenden zu einer deutlich besseren Bewertung zugunsten der sozialen Arbeit gekommen ist, so beispielsweise:

  • Kenntnisse und Fähigkeiten: «Somit ist, entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 6. April 2016, von erheblichen Praxis- und Umsetzungskenntnissen (Spezialistenniveau) […] auszugehen.»
  • Beanspruchung und Arbeitsbedingungen: «… übertrifft somit, entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 6. April 2016, die Anforderungen der Modellumschreibung 3204»

Es lebe der kleine Unterschied

Trotzdem wird die Lohngleichheit verweigert mit der Begründung, beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) müssten die Teamleitenden die Rechtsgeschäfte der «Berufsbeistände Sozialarbeiter/-in» mitverantworten, was gegenüber den «Berufsbeistände Jurist/ in» nicht der Fall sei. Doch diese Begründung ist mehr als nur ominös, schrieb doch das ABES 2015 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens:

«Gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist aber der Beistand abschliessend dafür verantwortlich, dass das Mandat korrekt geführt wird. Er kann die Verantwortung nicht auf seine Mitarbeiter [bzw. auf das Organisationshandbuch] abschieben. Er kann einzelne Aufgaben delegieren, doch obliegt ihm die Kontrolle, dass allenfalls delegierte Aufgaben korrekt ausgeführt werden.»

Die bzw. der «Berufsbeistand Soziarbeiter/-in» beim ABES steht daher vor der erheblichen Frage, ob und in welchem Umfang die Teamleitenden für ihre bzw. seine Entscheide auch tatsächlich Mitverantwortung tragen und ob sie/er sich im Falle einer Beschwerde auch rechtswirksam darauf berufen kann. Zu dieser Frage zeigen sich Teamleitende wie Juristen höchst geteilter Meinung.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates zur lohnmässigen Gleichbehandlung von Berufsbeistandspersonen kann innert 10 Tagen und Begleichung eines Kostenvorschusses von 1'200 Franken beim Verwaltungsgericht rekurriert werden. Doch haben die letzten vier Jahre Anstrenung die Verwaltung immerhin dazu gebracht, die Arbeit der sozialarbeitenden Berufsbeistandspersonen als eine Arbeit mit höchster Beanspruchung auf Expertenniveau zu anerkennen. Sozialarbeit als typischer Frauenberuf lässt der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt trotzdem lohnmässig benachteiligt. Schade um die verpasste Chance.

25.06.2018 / Marcel Borer

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