Ausbau der Melderechte und Meldepflichten an die KESB

Der Schutz von Kleinkindern vor Misshandlung und Missbrauch soll verbessert werden. Eine entsprechende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist auf den 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit gelten neue Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörden. Künftig unterliegen nicht mehr nur Personen in amtlicher Tätigkeit, also etwa Lehrer oder Sozialarbeiterinnen, der Pflicht, bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt neu auch für alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben, etwa Kita-Mitarbeiterinnen oder professionelle Sporttrainer. Sie müssen künftig die Kindesschutzbehörde einschalten, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie die Gefährdung nicht selber abwenden können.

Auch Personen, die dem Berufsgeheimnis des Strafgesetzbuches unterstehen (etwa Ärztinnen, Psychologen und Anwälte) können sich neu an die Kindesschutzbehörde wenden, falls die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Diese Personen erhalten ein Melderecht. Bisher durften sie nur Meldung erstatten, wenn eine strafbare Handlung vorlag.

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