Baselstädtisches Personalrecht: Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt dann zum Zuge, wenn sich beide Parteien einig sind, das Arbeitsverhältnis zu beenden und eine Regelung für sämtliche Modalitäten der Aufhebung gefunden werden kann. In der Mehrheit der Fälle geht eine Intervention des Arbeitgebers voraus, der das Arbeitsverhältnis beenden möchte, aber kein der im Personalgesetz (PG) abschliessend aufgeführten Kündigungsgründe vorliegt.

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ZV-Info April 2018
Baselstädtisches Personalrecht:
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Von Dr. Georg Schürmann, Sekretär BAV

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