Beistände nicht verantwortlich für die Vollstreckung des Besuchrechts

Betroffene, die vom Beistand die Durch­setzung der Besuchs­rechts­regelung er­warten oder ver­langen und dessen Eignung an seiner Voll­streckungs­ka­pazität messen, liegen falsch.

Auf eine Ver­schärfung des Straf­rechts, welche die Vereitelung des Besuchs­rechts generell unter Strafe stellen würde, hat der Gesetz­geber im Rah­men der neuesten Revision zur gemeinsamen elterlichen Sorge ausdrücklich verzichtet. Hinter dem Verzicht auf eine Verschärfung von Art. 220 StGB steht die Einsicht, dass Besuchs-rechtsstreitigkeiten regelmässig mit hohem emotionalem Aufwand ausgetragen werden. Zusätzli­che Strafandrohungen trügen in diesem Fall kaum zur Vermeidung oder Vorbeugung von Konflik­ten bei. Zudem sei zu befürchten, dass unter einer Bestrafung eines Elternteils zumindest indirekt auch das Kind leide (BBl 2011, 9096 Ziff. 1.5.5.1)

Die Besuchsrechtsbeistandschaft oder der Glaube an eine dea ex machina1
Kurt Affolter-Fringeli, lic. iur., Fürsprecher und Notar, Ligerz

1 Leicht überarbeitete Fassung eines Referats anlässlich der Jahres­tagung der Kindes- und Erwach­senen­schutz­be­hörden sowie der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 11. November 2014 im Kunsthaus Zürich.

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