Betreuungsfalle Beistandschaft

Die Betreuungs-Richter in Deutschland beziehungsweise die Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der Schweiz haben die Aufgabe, die Betreuer bzw. die Beistände zu überwachen und kontrollieren. Sie haben oft nur wenig Zeit, sich dem einzelnen Fall zu widmen und zu prüfen, ob tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, in welchen Bereichen (Gesundheitssorge, Vermögenssorge etc.) eine Betreuung notwendig ist und wer – eventuell von der Familie oder aus dem Freundeskreis – die Betreuung übernehmen kann.

Quelle: 27.11.2012, Frontal 21

Das schweizerische Erwachsenen­schutz­gesetz lehnt sich eng an das deutsche Be­treu­ungs­recht an. Was in der Schweiz als (Berufs-)Beistand be­zeichnet wird, ent­spricht in Deutschland dem (Berufs-)Betreuer. Beiden Gesetzen gemeinsam ist, dass eine Betreuungs- bzw. eine Beistands­person nur ein­ge­setzt werden kann, wenn bei der betrof­fenen Person eine Hilfs­b­edürftig­keit vorliegt. Das deutsche Be­treu­ungs­recht hält dazu aus­drücklich fest:

§ 1896 BGB
Voraussetzungen

(1) Kann ein Voll­jähriger aufgrund einer psychischen Krank­heit oder einer körperlichen, geistigen oder see­lischen Behinderung seine An­ge­legen­heiten ganz oder teil­weise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungs­ge­richt auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäfts­unfähiger stellen. Soweit der Voll­jährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine An­gelegen­hei­ten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf An­trag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kund­tun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Art. 388 ff. ZGB
Der Erwachsenenschutz: Die behördlichen Massnahmen

Das schweizerische Erwachsenen­schutz­gesetz (ESR) enthält keine ent­sprechend klare Regelung bezüglich der Ablehnung einer Beistand­schaft. Eine sogenannte "Soll-Vorschrift" räumt den schweizerischen Behörden bei der Vornahme oder dem Unter­lassen einen ein­ge­schränkten Ermessens­spiel­raum ein: Das Selbst­be­stimmungs­recht der hilfs­be­dürftigen Person soll nur soweit ein­ge­schränkt werden, als es zu deren Schutz nötig ist. Devise ist: so viel staatliche Für­sorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich.

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