Betreuungsfalle Beistandschaft
Die Betreuungs-Richter in Deutschland beziehungsweise die Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der Schweiz haben die Aufgabe, die Betreuer bzw. die Beistände zu überwachen und kontrollieren. Sie haben oft nur wenig Zeit, sich dem einzelnen Fall zu widmen und zu prüfen, ob tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, in welchen Bereichen (Gesundheitssorge, Vermögenssorge etc.) eine Betreuung notwendig ist und wer – eventuell von der Familie oder aus dem Freundeskreis – die Betreuung übernehmen kann.
Quelle: 27.11.2012, Frontal 21
Das schweizerische Erwachsenenschutzgesetz lehnt sich eng an das deutsche Betreuungsrecht an. Was in der Schweiz als (Berufs-)Beistand bezeichnet wird, entspricht in Deutschland dem (Berufs-)Betreuer. Beiden Gesetzen gemeinsam ist, dass eine Betreuungs- bzw. eine Beistandsperson nur eingesetzt werden kann, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Das deutsche Betreuungsrecht hält dazu ausdrücklich fest:
§ 1896 BGB
Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Art. 388 ff. ZGB
Der Erwachsenenschutz: Die behördlichen Massnahmen
Das schweizerische Erwachsenenschutzgesetz (ESR) enthält keine entsprechend klare Regelung bezüglich der Ablehnung einer Beistandschaft. Eine sogenannte "Soll-Vorschrift" räumt den schweizerischen Behörden bei der Vornahme oder dem Unterlassen einen eingeschränkten Ermessensspielraum ein: Das Selbstbestimmungsrecht der hilfsbedürftigen Person soll nur soweit eingeschränkt werden, als es zu deren Schutz nötig ist. Devise ist: so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich.