Entscheidungszuständigkeit des umfassenden Beistandes bei Uneinigkeit bevollmächtigter Patientenvertreter
Gemäss Art.378 Abs.2 ZGB darf der gutgläubige Arzt bei mehreren vertretungsberechtigten Personen voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit dem andern handelt. Es genügt daher, dass er sich an eine vertretungsberechtigte Person wendet. Weiss er allerdings, dass sich die beiden Vertreter nicht einig sind, kann er nicht mehr gutgläubig auf den Entscheid des Einen abstellen.
Aus der Beratungspraxis der SVBB-ASCP
von Kurt Affolter-Fringeli