Entscheidungszuständigkeit des umfassenden Beistandes bei Uneinigkeit bevollmächtigter Patientenvertreter

Gemäss Art.378 Abs.2 ZGB darf der gutgläubige Arzt bei mehreren vertretungs­berechtigten Personen voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit dem andern handelt. Es genügt daher, dass er sich an eine vertretungs­berechtigte Person wendet. Weiss er allerdings, dass sich die beiden Vertreter nicht einig sind, kann er nicht mehr gutgläubig auf den Entscheid des Einen abstellen.

Aus der Beratungspraxis der SVBB-ASCP
von Kurt Affolter-Fringeli

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