Haftungsfälle - angeblich neue Praxis der «Zürich»-Versicherung
von Marcel Borer
Die Rechtslage spricht klar für die Berufs- und Fachbeistandsperonen:
- Für Pflichtverletzungen im Erwachsenenschutz haftet nach aussen der Kanton, nicht die Berufs- oder Fachbeistandsperson persönlich (direkte Staatshaftung, Art. 454 Abs. 3 ZGB). Eine persönliche Direkthaftung gegenüber der betroffenen Person gibt es seit 2013 nicht mehr.
- Die Versicherung kann die Berufs- oder Fachbeistandsperson nicht direkt belangen. Sie ist der Haftpflichtversicherer des Kantons und prüft höchstens einen möglichen Rückgriffsanspruch des Kantons – ein eigenes Recht gegen euch hat sie nicht. Eine blosse «Rechnung» der Versicherung wäre unbeachtlich.
- Ein Rückgriff auf die Berufs- oder Fachbeistandsperson ist nur dem Kanton möglich, richtet sich nach kantonalem Recht und ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht beschränkt (Art. 454 Abs. 4 ZGB). Er müsste in einem ordentlichen Verfahren mit Anhörung und anfechtbarem Entscheid erfolgen – nicht formlos.
Es besteht kein Grund zur Beunruhigung, und schon gar keiner, den Berufsalltag anders zu führen:
Sorgfältige, dokumentierte Mandatsführung ist und bleibt der beste Schutz.
Ich habe als Präsident unseres Berufsverbands VBBRB die KESB Liestal schriftlich um verbindliche Auskunft ersucht – konkret zur kantonalen Rechtsgrundlage eines allfälligen Rückgriffs und zum Verfahren (Anhörung, anfechtbare Verfügung) sowie zur tatsächlichen Grundlage der behaupteten «neuen Praxis». Sobald die Antwort vorliegt werde ich darüber informieren.
Was ihr sinnvollerweise selber tun könnt:
Der Hinweis der KESB, die eigene Berufshaftpflicht zu prüfen, ist berechtigt – schaut insbesondere auf den Selbstbehalt und darauf, ob grobe Fahrlässigkeit gedeckt ist. Bei einer allfälligen Rückgriffsandrohung meldet euch bitte umgehend beim Vorstand, bevor ihr etwas unterschreibt oder anerkennt.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Marcel Borer, Präsident VBBRB