Örtliche Zuständigkeit bei Kindesschutzmassnahmen
Aus der Beratungspraxis der SVBB
Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach Art. 3 KRK ist von allen privaten und öffentlichen Betreuungseinrichtungen und Behörden das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat bereits unter dem alten Kindesrecht von 1907 anerkannt, dass die Interessen gefährdeter Kinder nicht den Interessen des Armenfiskus geopfert werden dürfen, weil dem Kindeswohl der Vorrang gebühre.