Örtliche Zuständigkeit bei Kindesschutzmassnahmen

Aus der Beratungspraxis der SVBB

Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach Art. 3 KRK ist von allen privaten und öffentlichen Betreuungs­ein­richtungen und Behörden das Kindes­wohl vorrangig zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat bereits unter dem alten Kindes­recht von 1907 anerkannt, dass die Interessen gefährdeter Kinder nicht den Interessen des Armenfiskus geopfert werden dürfen, weil dem Kindes­wohl der Vorrang gebühre.

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