Örtliche Zuständigkeit bei Kindesschutzmassnahmen

von Marcel Borer

Aus der Beratungspraxis der SVBB

Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach Art. 3 KRK ist von allen privaten und öffentlichen Betreuungs­ein­richtungen und Behörden das Kindes­wohl vorrangig zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat bereits unter dem alten Kindes­recht von 1907 anerkannt, dass die Interessen gefährdeter Kinder nicht den Interessen des Armenfiskus geopfert werden dürfen, weil dem Kindes­wohl der Vorrang gebühre.