VBBRB unterstützt Fachbeiständin bei Beschwerde gegen rechtswidrige Honorardeckelung
von Marcel Borer
Was geschah
Die KESB setzte in einem Beschluss eine betragsmässige Obergrenze für die Entschädigung der eingesetzten Fachbeiständin fest. Diese Obergrenze war nicht das Ergebnis einer Einzelfallprüfung durch die KESB, sondern geht auf eine Vorgabe eines Gemeinderats zurück, der sich gegenüber der KESB für eine generelle Kostenbegrenzung eingesetzt hatte.
Die Rechtslage ist klar
Das ZGB weist die Kompetenz zur Festsetzung der Entschädigung ausschliesslich der KESB zu (Art. 415 ZGB). Eine Gemeindebehörde hat in diesem Bereich keine Entscheidungsbefugnis — weder gegenüber der Beistandsperson noch gegenüber der KESB. Das Gesetz kennt keine Obergrenze für den entschädigungsfähigen Aufwand, weil der Mandatsaufwand vom individuellen Schutz- und Hilfebedarf der verbeiständeten Person abhängt und nicht im Voraus pauschaliert werden kann.
Die KESB ist nach Art. 415 ZGB befugt, eine Rechnung nachträglich zu prüfen und bei konkreten Positionen Einwand zu erheben — sie ist jedoch nicht berechtigt, den Aufwand präventiv zu deckeln. Noch weniger darf sie dabei dem Druck einer Gemeindebehörde nachgeben, der es an jeder gesetzlichen Grundlage fehlt.
Warum der VBBRB aktiv wird
Solche Fälle sind nicht nur für die betroffene Fachbeiständin relevant. Sie haben Signalwirkung: Wenn Gemeindebehörden beginnen, Obergrenzen für Entschädigungen durchzusetzen, und KESB diesen Vorgaben folgen, entsteht faktisch ein Parallelsystem, das am Gesetz vorbeigeht. Das untergräbt die Qualität der Mandatsführung und schafft für Fachbeistandspersonen unhaltbare Verhältnisse — sie werden verpflichtet, gesetzliche Aufgaben (darunter die Kontaktpflicht nach Art. 400 ZGB) zu erfüllen, ohne dafür angemessen entschädigt zu werden.
Der VBBRB hat die Fachbeiständin bei der Ausarbeitung der Beschwerde unterstützt. Die Eingabe stützt sich auf die einschlägigen ZGB-Bestimmungen, das kantonale Einführungsgesetz sowie auf anerkannte Fachstandards — darunter die KOKES-Empfehlungen 2021 und empirische Erkenntnisse aus vergleichbaren Betreuungssystemen.
Was wir von Mitgliedern wissen wollen
Kennen Sie ähnliche Fälle — sei es, dass Gemeinden Druck auf KESB ausüben, sei es, dass Entschädigungsobergrenzen ohne gesetzliche Grundlage verfügt werden? Melden Sie sich beim Vorstand. Der VBBRB wertet solche Rückmeldungen aus und prüft gegebenenfalls weiteren Handlungsbedarf auf Verbandsebene.
Kontakt: sekretariat@vbbrb.ch