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VBBRB - Arbeit von Berufsbeistandspersonen nachträglich höher bewertet. Doch mehr Lohn gibt es dafür nicht
Vor vier Jahren hatte ich im Kanton Basel-Stadt dagegen geklagt, dass die lohnklassenwirksame Ungleichbehandlung von Berufsbeistandspersonen in gleicher Funktion in eklatanter Art und Weise gegen das Gebot der Gleichstellung und Gleichbehandlung bzw. gegen das Prinzip «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit» verstosse. Hintergrund dafür war u.a. auch, dass der «Berufsbeistand Sozialarbeiter/‑in» gegenüber dem «Berufsbeistand Jurist/‑in» um eine ganze Lohnklasse höher entschädigt wird, was nach 10 Jahren einen Unterschied von rund 75'000 Franken ausmacht.
Im Juli 2018 hält der Gesamtregierungsrat des Kantons Basel-Stadt nun fest, dass das Vergütungsmanagement aufgrund der Argumentation des Einsprechenden zu einer deutlich besseren Bewertung zugunsten der sozialen Arbeit gekommen ist, so beispielsweise:
- Kenntnisse und Fähigkeiten: «Somit ist, entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 6. April 2016, von erheblichen Praxis- und Umsetzungskenntnissen (Spezialistenniveau) auszugehen.»
- Beanspruchung und Arbeitsbedingungen: «… übertrifft somit, entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 6. April 2016, die Anforderungen der Modellumschreibung.»
Es lebe der kleine Unterschied
Trotzdem wird die Lohngleichheit verwehrt mit der Begründung, beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) müssten die Teamleitenden die Rechtsgeschäfte der «Berufsbeistände Sozialarbeiter/-in» mitverantworten, was gegenüber den «Berufsbeistände Jurist/ in» nicht der Fall sei. Doch diese Begründung ist mehr als nur ominös, schrieb doch das ABES 2015 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gleich selber:
«Gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist aber der Beistand abschliessend dafür verantwortlich, dass das Mandat korrekt geführt wird. Er kann die Verantwortung nicht auf seine Mitarbeiter [bzw. auf das Organisationshandbuch] abschieben. Er kann einzelne Aufgaben delegieren, doch obliegt ihm die Kontrolle, dass allenfalls delegierte Aufgaben korrekt ausgeführt werden.»
Die bzw. der «Berufsbeistand Soziarbeiter/-in» beim ABES steht daher vor der erheblichen Frage, ob und in welchem Umfang die Teamleitenden für ihre bzw. seine Entscheide auch tatsächlich Mitverantwortung tragen und ob sie/er sich im Falle einer Beschwerde auch rechtswirksam darauf berufen kann. Zu dieser Frage zeigen sich Teamleitende wie Juristen höchst geteilter Meinung.
Mit besten Grüssen
Marcel Borer, Sekretär VBBRB
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