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VBBRB - Haftungsfälle: angeblich neue Praxis der «Zürich»-Versicherung
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Liebe am VBBRB-Geschehen-Interessierte
Die KESB Kreis Liestal des Kantons Basel-Lanschaft hat am 19. August 2026 ein Schreiben zu Haftungsfällen und einer angeblich neuen Praxis der «Zürich»-Versicherung an ihre Berufs- und Fachbeistandspersonen versandt. Das hat verständlicherweise für Verunsicherung gesorgt. Vorab das Wichtigste zur Beruhigung – und was wir als Verband unternehmen.
Die Rechtslage spricht klar für Berufs- und Fachbeistandspersonen:
- Für Pflichtverletzungen im Erwachsenenschutz haftet nach aussen der Kanton, nicht die Berufs- und Fachbeistandspersonen persönlich (direkte Staatshaftung, Art. 454 Abs. 3 ZGB). Eine persönliche Direkthaftung gegenüber der betroffenen Person gibt es seit 2013 nicht mehr.
- Die Versicherung kann Berufs- und Fachbeistandspersonen nicht direkt belangen. Sie ist der Haftpflichtversicherer des Kantons und prüft höchstens einen möglichen Rückgriffsanspruch des Kantons – ein eigenes Recht gegen Berufs- und Fachbeistandspersonen hat sie nicht. Eine blosse «Rechnung» der Versicherung wäre unbeachtlich.
- Ein Rückgriff auf Berufs- und Fachbeistandspersonen ist nur dem Kanton möglich, richtet sich nach kantonalem Recht und ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht beschränkt (Art. 454 Abs. 4 ZGB). Er müsste in einem ordentlichen Verfahren mit Anhörung und anfechtbarem Entscheid erfolgen – nicht formlos.
Es besteht also kein Grund zur Beunruhigung, und schon gar keiner, den Berufsalltag anders zu führen: Sorgfältige, dokumentierte Mandatsführung ist und bleibt der beste Schutz.
Mit besten Grüssen
Marcel Borer, Präsident VBBRB
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