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VBBRB - Haftungsfälle: Nachtrag zum Beitrag vom 24. August 2026
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Liebe am VBBRB-Geschehen-Interessierte
Haftungsfälle: KESB Liestal kennt keinen einzigen Regressfall
Das Wichtigste
Was unverändert gilt
- Nach aussen haftet der Kanton, nicht ihr persönlich (direkte Staatshaftung, Art. 454 Abs. 3 ZGB).
- Die Versicherung kann die Beistandsperson nicht direkt belangen. Sie ist Haftpflichtversicherer des Kantons und prüft höchstens einen Rückgriffsanspruch des Kantons. Eine blosse «Rechnung» der Versicherung wäre unbeachtlich.
- Ein Rückgriff ist nur dem Kanton möglich, auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht beschränkt (Art. 454 Abs. 4 ZGB) und müsste in einem ordentlichen Verfahren mit Anhörung und anfechtbarem Entscheid erfolgen – nicht formlos.
Sorgfältige, dokumentierte Mandatsführung ist und bleibt der beste Schutz. Bei einer allfälligen Rückgriffsandrohung meldet euch bitte umgehend beim Vorstand, bevor ihr etwas unterschreibt oder anerkennt. Sprecht insbesondere nicht ohne Rücksprache direkt mit der Versicherung über Mandatsinhalte.
Weiterbildung: Staatshaftung und Haftpflicht
Am Donnerstag, 10. Dezember 2026, nachmittags in Liestal – wenige Gehminuten vom Bahnhof – führen wir eine Weiterbildung zum Thema Staatshaftung und Haftpflicht von Fach- und Berufsbeistandspersonen durch, mit Fachinput und offener Diskussionsrunde. Die Veranstaltung steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Nähere Informationen folgen in Kürze.
Meldungen erwünscht – vertraulich
Wir bauen ein verbandsinternes Fehler- und Vorfallmanagement auf. Wenn ihr von Haftpflichtfällen, Regressandrohungen oder entsprechendem Druck betroffen seid oder davon gehört habt, meldet euch bitte an verband@vbbrb.ch. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt und ausschliesslich anonymisiert ausgewertet. Nur so lässt sich belegen, wie es um die tatsächliche Haftungssituation steht. Wir bleiben dran und informieren, sobald die Antworten von Kanton und Versicherung vorliegen.
Mit besten Grüssen
Marcel Borer, Präsident VBBRB
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