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VBBRB - Keine Verwässerung der Berufsgruppe «Berufsbeistandspersonen»
Bei der Schweizerische Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB-ASCP) fragen immer wieder Personen und Organisation um eine Mitgliedschaft an, die keine eigene Praxistätigkeit als Berufsbeistandsperson nachweisen können und mit einem Beitritt möglicherweise eigene strategisch-kommerzielle Interessen verfolgen. Dies führt den SVBB-ASCP zu einem Zielkonflikt, nämlich primär die Berufsbeistandspersonen in ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterstützen und untereinander zu vernetzen.
Der Vorstand des Regionalverbandes Basel (VBBRB) hat die aktuelle Situation thematisiert und stellt sich dezidiert gegen jede Verwässerung der Mitgliedergruppe «Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände» bzw. «Berufsbeistandspersonen». Neben der schweizerische Dachverband SVBB-ASCP führen sämtliche Regionalverbände – einzige Ausnahme bildet die lose und nicht als Verein organisierte Gruppe in Bern – explizit die Berufsbezeichnung «Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände» beziehungsweise «Curatrices et Curateurs Professionnels» in ihren Namen. Würden andere Berufsgruppen für die Mitgliedschaft zugelassen, so dürfte aus Sicht des VBBRB Bezeichnungen wie «Verband der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände» oder «Groupe des Curatrices et Curateurs Professionnels» nicht mehr getragen werden.
Der Verband der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel (VBBRB) schlägt deshalb dem schweizerischen Dachverband SVBB-ASCP vor, die Statuten in Zusammenarbeit mit den Regionalverbänden einer Gesamtrevision zu unterziehen. Dazu gehört ein ausgiebiges Vernehmlassungsverfahren wie auch die eingehende Diskussion an einem Treffen der Regionalverbände mit dem schweizerischen Dachverband.
Gemäss den vom schweizerischen Dachverband SVBB-ASCP auf dem Internet publizierten Statuten vom 8. September 2010 können Berufsbeistandspersonen Einzelmitglieder werden, die regelmässig Aufträge im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes ausführen oder Mitglied einer Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde sind. Kollektivmitglied werden können gemäss den Statuten auch Organisationen und Behörden im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes. Nach Artikel 6 entscheidet der SVBB-ASCP-Vorstand über die Aufnahme von Neumitgliedern. Die Aufnahmekriterien haben immer wieder zu Unsicherheiten geführt, was «mit regelmässigen Aufträgen im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes» gemeint ist. Gemäss der bisherigen Vorstandspraxis mussten die Antragstellenden jeweils bestätigen, dass sie mindestens drei Berufsbeistandschaftsmandate führen.Mit besten Grüssen
Marcel Borer, Sekretär VBBRB
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