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VBBRB - Obergericht Aargau weist Beschwerde ab – was das für die Praxis bedeutet
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Liebe am VBBRB-Geschehen-Interessierte
Wir haben eine Beschwerde begleitet, wir haben verloren – und wir kommunizieren das offen. Denn der Entscheid des Obergerichts Aargau vom 11. Mai 2026 ist zwar eine Niederlage im Einzelfall, deckt aber ein strukturelles Problem auf, das uns alle betrifft.
WAS DAS OBERGERICHT ENTSCHIEDEN HAT
Das Obergericht hat festgestellt: Im Kanton Aargau gilt seit 2017 die Pauschalentschädigung als Regelfall (Fr. 500–4'000 pro zwei Jahre). Eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand ist nur ausnahmsweise möglich. Und eine Fachbeistandschaft mit branchenüblichen Ansätzen setzt voraus, dass die Behörde dies ausdrücklich angeordnet und schriftlich festgehalten hat – vor Mandatsbeginn. Fehlt diese Grundlage im Ernennungsentscheid, nützt auch eine nachträglich eingereichte Vereinbarung nichts. Das Gericht hat das klar und unmissverständlich festgestellt.
👉 Was das für deine Praxis bedeutet: Kläre die Entschädigungsform immer vor Mandatsbeginn schriftlich mit dem Auftraggeber. Nur was im Ernennungsentscheid steht, ist gerichtsfest.
DAS EIGENTLICHE PROBLEM: GLEICHE ARBEIT, UNGLEICHER LOHN
Das Aargauer System führt zu einer Ungleichbehandlung, die sachlich kaum zu rechtfertigen ist:
→ Eine Berufsbeiständin (institutionell) rechnet nach Stunden ab – inklusive Spesen und MWST.
→ Eine Fachbeiständin (freiberuflich) mit identischer Ausbildung und identischem Mandat erhält eine Pauschale.
Dasselbe Mandat. Dieselben gesetzlichen Pflichten. Grundlegend unterschiedliche Entschädigung – je nach Trägerschaft.
Das ZGB kennt diese Unterscheidung nicht. Art. 404 spricht schlicht von der «angemessenen Entschädigung» – ohne Unterschied zwischen institutionell und freiberuflich.
Dazu kommt: Im Parallelverfahren hat eine KESB vorgesehen, die MWST in den Honorarsatz «einzubauen». Das ist rechtlich nicht haltbar. Die Mehrwertsteuer ist eine separate gesetzliche Abgabe und wird als Zuschlag auf das Nettohonorar ausgewiesen – nicht als Teil davon. Eine anderslautende Regelung kürzt faktisch die Entschädigung für die tatsächlich erbrachte Leistung.
ANDERE KANTONE GEHEN EINEN ANDEREN WEG
Andere Kantone entschädigen Fachbeistände und Berufsbeistände bei vergleichbarer Tätigkeit gleichermassen nach tatsächlichem Zeitaufwand – zuzüglich Spesen und MWST. Die Aargauer Lösung ist kein Sachzwang, sondern eine politische Entscheidung von 2016/17.
Wer Fachbeistände pauschaliert und Berufsbeistände stündlich entschädigt – für dieselbe Arbeit – schafft falsche Anreize und riskiert, dass qualifizierte Fachpersonen den freiberuflichen Bereich verlassen.
HAST DU ÄHNLICHE ERFAHRUNGEN GEMACHT?
Kennst du Kantone oder Mandate, in denen Fachbeistände strukturell schlechter gestellt werden als institutionelle Berufsbeistände? Oder Fälle, in denen die MWST zu Unrecht in den Honorarsatz eingebaut wurde?
Melde dich direkt beim Vorstand: sekretariat@vbbrb.ch
Wir werten alle Rückmeldungen aus und prüfen weiteren Handlungsbedarf – auch auf KOKES- und SVBB-ASCP-Ebene.
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Alle Details zum Entscheid, zur rechtlichen Einordnung und zu den Konsequenzen für die Praxis findest du hier:
Mit besten Grüssen
Marcel Borer, Präsident VBBRB
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