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VBBRB - Rügen der KESB gehören nicht in die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung
Das Kantonsgericht Baselland weist in seinem Entscheid vom 20.02.2019 die Reduktion der Entschädigung des Beistandes einzig mit der Begründung der unsorgfältigen Amtsführung und den geltend gemachten Mängeln des Schlussberichtes und der Schlussrechnung zurück, da die im konkreten Zusammenhang von der KESB für die Reduktion vorgebrachten Argumente keine gesetzlichen Gründe im Sinne von § 18 Abs. 4 GebV darstellen. Diese wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur dann anwendbar, wenn die vom Beistand geltend gemachte Entschädigung im Hinblick auf die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, aus Sicht der KESB umfangmässig als eindeutig zu hoch zu qualifizieren gewesen wäre. Dass es sich beim ausgewiesenen Aufwand des Beistandes um solche übertriebenen oder unnötigen Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 4 GebV handeln soll, macht die KESB weder geltend noch sind solche ersichtlich.
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Kommentar
Dass die Berichtserstattung termingerecht erfolgt, gehört zum Schutz der den Beistandspersonen anvertrauten Personen. Fristen für Rechnungen und Berichte dürfen deshalb alleine schon deswegen nicht ignoriert werden. Nachvollzogen werden aber kann auch der Entscheid von Berufsbeistandspersonen, wenn diese angesichts chronischer Überbelastung den persönlichen Kontakt zum Klientel gegenüber administrativen Aufgaben vorziehen. Um solche Dilemmas zu vermeiden muss künftig einerseits die KESB bei der Ernennung von Beistandspersonen ernsthafter prüfen, ob diese neben der Eignung auch über genügend Zeit und Ressourcen für die Führung der Beistandschaft verfügen. Andererseits sind Beistandspersonen aber auch dazu aufgefordert, sich im Falle von chronischer Überbelastung ernsthafter gegen noch mehr ihnen übertragene Beistandschaften zur Wehr zu setzen.
Mit besten Grüssen
Marcel Borer, Sekretär VBBRB
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