Die wichtigsten Änderungen in Kürze

Zum Ausdruck auf A4 für die Pinnwand

Thema Neu ab 01.01.2021 Alt bis 31.12.2020

Mietzins

Anhebung der Maxima

Erhöhung der Beträge und Einteilung der Schweiz in
drei Regionen mit unterschiedlichen Mietzinsmaxima, die sich nach der Haushaltsgrösse richten.

Ab vier Personen gleichbleibendes Maximum.

Bis zu einem Mietzinsmaximum wird die effektive Miete angerechnet (pro Monat), dies unabhängig vom Wohnort:

Alleinstehende: 1100.–
Mehrpersonenhaushalt: 1250.–

Krankenkassenprämie

Tatsächliche Ausgaben

Es wird die effektive Prämie bis maximal in der Höhe der
kantonalen respektive regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt.

Die kantonale respektive regionale Durchschnittsprämie wird als Ausgabe berücksichtigt.

Lebensbedarf von Kindern

Der anrechenbare Betrag für die Existenzsicherung wird bei Kindern unter 11 Jahren gesenkt: beim ersten Kind auf 7200.– pro Jahr. Bei jedem weiteren Kind wird der Betrag um 1/6 gekürzt.

Der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder.

Der Betrag für Kinder jeden Alters beträgt bei den ersten beiden Kindern 10’260.– pro Jahr und Kind.

Ab dem dritten Kind nimmt der Betrag schrittweise ab.

Vermögensfreibetrag

So viel Vermögen wird für die Berechnung von EL nicht mitkalkuliert

Alleinstehende: 30’000.–
Ehepaare: 50’000.–
Pro Kind: 15’000.–
Alleinstehende: 37’500.–
Ehepaare: 60’000.–
Pro Kind: 15’000.–

Vermögensverzicht

Gleich wie bisher, jedoch wird neu ein Vermögensverzicht auch angerechnet, wenn ein Vermögensverbrauch nicht aus wichtigen Gründen erfolgt ist und ein gewisses Mass übersteigt.

Schenkungen und Erbvorbezüge werden als Vermögensverzicht wie vorhandenes Vermögen angerechnet. Ab dem zweiten Jahr nach der Verzichtshandlung vermindert er sich um CHF 10’000.– Jährlich.

Vermögensschwelle

Kein Anspruch auf EL besteht, wenn folgende Vermögenswerte überschritten werden:

Alleinstehende: ab 100’000.–
Ehepaare: ab 200’000.–

Selbst bewohnte Liegenschaften werden bei der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt.

Keine Vermögensschwelle

Rückerstattungspflicht für Erben

Nach dem Tod müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen EL zurückerstatten. Jedoch nur, wenn das Erbe CHF 40’000.– übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des überlebenden
Ehegatten.

Erben haben keine Rückerstattungspflicht bei rechtmässig bezogenen EL

Mit den neuen Bestimmungen wollen der Bund und die Kantone die Kosten in den Griff bekommen, ab dem Jahr 2030 sollen dank der Reform 400 Millionen Franken eingespart werden.