Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB

Positionspapier zuhanden der KESB Luzern

von Urs Vogel, lic. iur., Master of Public Administration IDHEAP, dipl. Sozialarbeiter FH, Urs Vogel Consulting, Institut für angewandtes Sozialrecht, Kulmerau

Gestützt auf Art. 413 bzw. 451 ZGB gilt seit dem 1. Januar 2013 für die Beiständin und den Beistand sowie für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine bundesrechtlich verankerte Schweigepflicht. Die Mitglieder der KESB und die Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, welche in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen, unterliegen gleichzeitig dem strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB.

Der Autor untersucht in seinem Positionspapier das Verhältnis zwischen den beiden gesetzlichen Schweigepflichten und prüft die Frage, ob und allenfalls in welchen Fällen gestützt auf Art. 320 Abs. 2 StGB eine ausdrückliche Entbindung vom Amtsgeheimnis notwendig ist.

Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB
ZKE 2014 S. 250 / Urs Vogel